IT-RECHT
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Kauf-, Dienst- und Werkvertrag – um nur einige zu nennen – sind Vertragstypen, die das Bürgerliche Gesetzbuch seit seinem Inkrafttreten am 1.1.1900 kennt. Als sich in der Nachkriegszeit das Verreisen zum Massenphänomen entwickelte, nahm der Gesetzgeber noch den „Reisevertrag“ neu in das BGB auf. Die vielfältigen, im Zeitalter der Informationsgesellschaft aufgekommenen Vertragsarten wie Domain-Verträge, Internet-Access-Vertrag, Hosting-, Housing-Vertrag, Service-Level-Agreement usw. regelt das Gesetz nicht mehr unmittelbar. Sie zu typisieren und praktikabel, rechtssicher und effektiv zu gestalten ist – wie im angelsächsischen Raum seit jeher – der „Anwaltskunst“ überlassen. Unsere Sozietät verfügt über entsprechendes Know-how.

Aber auch traditionelle Geschäfte, z. B. Bankgeschäfte oder Kaufverträge werden zunehmend mit Mitteln der Informationstechnologie und via Internet abgewickelt. Wer z. B. Waren über einen Onlineshop verkauft, muss sich mit einer Vielzahl von schwierigen Rechtsfragen aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten auseinandersetzen und zahlreiche Vorschriften beachten, so z. B. Informationspflichten, Verbraucher- und Datenschutzvorschriften, Bestimmungen des Fernabsatzrechts usw. Schließlich sind eine Vielzahl von besonderen Problemen bei der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit unterschiedlichen Klauseln für Besteller aus der EU bzw. aus Nicht-EU-Ländern zu berücksichtigen. Wir beraten Sie kompetent in allen mit eCommerce zusammenhängenden Fragen.

Im IT-Recht vertritt Sie Rechtsanwalt Christoph Krause.

<b>Christoph Krause</b> - Rechtsanwalt und Notar

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