Medizinrecht
Das Medizinrecht stellt ein interdisziplinäres Rechtsgebiet dar, es erfasst das Recht der Ärzte und Patienten in haftungsrechtlichen Angelegenheiten, erstreckt sich dabei aber auch auf die speziellen Ausgestaltungen der Heilberufe, wie beispielsweise der Zahnärzte und Zahntechniker, der Tierärzte, der Psychologen und Psychotherapeuten oder auch der Heilpraktiker. Es erfasst das Arzneimittelrecht, das Medizinprodukterecht und das Gesundheitshandwerk. Neben den wohl bekanntesten Rechtsfragen der Arzthaftung oder auch strafrechtlichen Verantwortung der Ärzte im Rahmen ihrer Berufsausübung spielt das Recht der privaten und gesetzlichen Krankenkassen bei der Durchsetzung eventueller Leistungsansprüche gegenüber den Versicherern ebenso eine Rolle wie die Vertragsgestaltung von Chefarzt- oder Belegarztverträgen oder das Arbeitsrecht der angestellten Krankenhausärzte bzw. des Pflegepersonals.
In diesem juristischen Tätigkeitsfeld sind wir in erster Linie für Ärzte und Krankenhäuser sowie ihre Mitarbeiter tätig, mit einer schwerpunktmäßigen Ausrichtung auf die Abwehr unberechtigter Haftungsansprüche im Bereich des Arzthaftungsrechts.
Wir sind behilflich bei der Gestaltung von Chefarzt- oder Belegarztverträgen, aber auch im speziell arbeitsrechtlichen Bereich bei Streitigkeiten zwischen Krankenhausträgern einerseits und ihren Mitarbeitern andererseits.
Wir sind Ansprechpartner für Zahnärzte und Tierärzte, für alle Berufsgruppen, die im weitesten Sinne im Tätigkeitsfeld „Gesundheit“ tätig sind.
Ebenso stehen wir zur Verfügung bei der Durchsetzung von Honoraransprüchen, wie auch bei der Prüfung und Durchsetzung etwaiger versicherungsrechtlicher Ansprüche aus dem Bereich der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.
Im Medizinrecht vertreten Sie Rechtsanwälte Lothar Reuber und Bernhard Striegel.