Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Die Strafverteidigung gehört zu den wichtigsten Aufgaben, welche die Rechtsordnung dem Rechtsanwalt auferlegt. Schließlich ist die mögliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe der mit Abstand schwerste Eingriff in die grundrechtlich geschützten Positionen des Einzelnen, die unsere Verfassung zulässt.
Dementsprechend billigt die Rechtsordnung dem Strafverteidiger eine gleichberechtigte Stellung neben dem Gericht und der Staatsanwaltschaft zu.
Während der Staatsanwalt, wie das Gericht auch, zur Objektivität angehalten ist, ist der Strafverteidiger Interessenvertreter des Beschuldigten. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist der Verteidiger daher einseitig im Rahmen der Gesetze dem Interesse des Mandanten unterworfen und damit das einzige parteiische Organ des Strafprozesses. Daher ist er angehalten, die für den Mandanten günstigen Tatsachen vorzutragen und im notwendigen Maße Kritik an den übrigen Verfahrensbeteiligten zu üben.
Vor diesem Hintergrund verstehen wir die Verteidigung unserer Mandanten als Sicherung der Individualrechte des Einzelnen.
Daran anknüpfend verstehen wir es als unumstößliche Pflicht, die Interessen des durch uns vertretenen Mandanten in den Vordergrund zu rücken. Neben der nachdrücklichen Verteidigung der Rechtspositionen gehört hierzu auch der Schutz der Person in der Öffentlichkeit. Nicht selten kommt es schon vor einem endgültigen Urteilsspruch zu einer Vorverurteilung durch die Öffentlichkeit und Presse. Zur Verteidigung des Mandanten gehört daher auch die Aufrechterhaltung des öffentlichen Ansehens unseres Mandanten.
Gleichzeitig ist es unbedingt erforderlich, den Angeklagten während des Prozesses jederzeit über den Stand des Verfahrens in Kenntnis zu setzen und ihm die sich bietenden Optionen aufzuzeigen. Gerade vor dem Hintergrund der vorbezeichneten Vorverurteilung kann es angezeigt sein, den Prozess durch entsprechende Verhandlungsführung schon im Anfangsstadium zu unterbinden.
Im Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht vertreten Sie Rechtsanwälte Lars Ulrich und Maximilian Reuber
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