Bankrecht
Als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) am 01.01.1900 in Kraft trat, stellten seine Bestimmungen im wesentlichen Gläubigerschutzrecht dar. Heute trägt es – ausgehend von der Überlegung, dass das Recht dem strukturell Stärkeren weniger Schutz angedeihen lassen muss als dem Schwächeren – vielfach auch dem Schuldnerschutz Rechnung. Das gilt insbesondere auch im Bankrecht, wo z. B. das Darlehensrecht für sog. Verbraucherdarlehen zahlreiche verbraucherschützende Sonderregelungen aufweist. Der im Zusammenhang mit Bankgeschäften rechtlich nicht oder nicht ausreichend informierte Verbraucher ist also in vielen Punkten durch ein Sonderrecht geschützt. Demgegenüber wird ein „Unternehmer“, also z. B. auch ein Freiberufler, der ein Darlehen zur Finanzierung seiner Büroausstattung aufnimmt, dieses Schutzes nicht teilhaftig. Ob bei der Absicherung von Währungsrisiken, beim Factoring oder bei der Gestaltung von Darlehensverträgen (um nur einige Beispiele zu nennen) – in nahezu allen bankrechtlichen Fragen bietet es sich für einen Unternehmer i. S. d. § 14 BGB an, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, die wir seit Jahrzehnten zuverlässig bieten: So hat unsere Kanzlei z. B. in mit Fragen des Bankrechts untrennbar verbundenen Sanierungsfällen erfolgreich Bereinigungen in ganz erheblicher Größenordnung begleitet, unter Einschluß aller gesellschafts- und steuerrechtlichen Aspekte sowie solcher des AnfG und der InsO. In Verbrauchersachen haben wir z. B. auf die höchstrichterliche Klärung der Frage hingewirkt, dass die von der öffentlichen Hand vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG zur Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus vergebenen privatrechtlichen Darlehen den Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes unterliegen.
Neben Unternehmern und Verbrauchern auf Kundenseite beraten wir seit vielen Jahren gestaltend und forensisch in erheblichem Umfang auch Kreditinstitute. Eine Konzentration auf die eine oder die andere Seite haben wir – auch auf dem Gebiet des Bankrechts – seit jeher bewusst vermieden, um die Sichtweise der jeweiligen Gegenseite nicht aus dem Blick zu verlieren.
Im Bankrecht vertritt Sie Rechtsanwalt Christoph Krause.